An der Oberschule Templin können folgende Abschüsse erworben werde:
Berufsbildungsreife (BR) - Hauptschulabschluss
- | Versetzung in Klasse 10 |
Erweiterte Berufsbildungreife (EBR) - erweiterter Hauptschulabschluss
- | in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen (Note 4) oder |
- | bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen (Note 4) höchstens zwei mangelhafte Leistungen (Note 5), wobei jede mangelhafte Leistung (Note 5) durch eine mindestens befriedigende Leistung (Note 3) ausgeglichen wird |
- | in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen (Note 4) |
Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe 1 muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.
Fachoberschulreife (FOR) - Realschulabschluss
- | in mindestens zwei B-Kursen mindestens ausreichende Leistungen (Note 4) |
- | in A-Kursen mindestens befriediegende Leistungen (Note 3) |
- | in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen (Note 3) |
- | in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 4,0 (dabei dürfen keine ungenügende Leistung (Note 6) und höchstens zwei mangelhafte Leistungen (Note 5) vorliegen) |
Es darf höchstens eine ausreichende Leistun (Note 4) im A-Kurs oder höchstens eine mangelhafte (Note 5) in einem B-Kurs auftreten, wenn diese ausgeglichen werden kann.Eine ausreichende Leistung (Note 4) im A-Kurs oder eine mangelhafte Lesitung (Note 5) im B-Kurs sit durch mindestens eine gute Leistung (Note 2) im A-Kurs oder eine mindestens befriedigende Leistung (Note 3) im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe 1 auszugleichen.
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (FORQ)
- | in mindestens drei B-Kursen mindestens befriedigende Leistungen (Note 3) |
- | im A-Kurs mindestens gute Leistungen (Note 2) |
- | in zwei weiteren Fächern mindestens gute Leistungen (Note 2) |
- | in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 (dabei darf keine ungenügende Leistung (Note 6) und höchstens eine mangelhafte Leistung (Note 5) vorliegen |
Es darf höchtens eine befriedigende Leistung (Note 3) im A-Kurs oder höchtens eine ausreichende Leistung (Note 4) in einem B-Kurs auftreten, wenn diese ausgeglichen werden kann. Eine befriedigende Leistung (Note 3) im A-Kurs oder eine ausreichende Leistung (Note 4) im B-Kurs ist durch mindestens eine sehr gute Leistung (Note 1) im A-Kurs oder eine mindestens gute Leistung (Note 2) im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe 1 auszugleichen.